Landtagsrede zur Bundesratsinitiative zur Prüfung einer Reform des § 177 StGB. Krankheitsbedingt wurde diese Rede im Landtag von meinem Kollegen Jan Kürschner gehalten.
29.01.2026
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen,
Ich spreche für meine erkrankte Kollegin Catharina Nies.
das Sexualstrafrecht ist komplex, und es wird juristisch (wen wunderts) unterschiedlich beurteilt, ob mit der derzeitigen Regelung im § 177 Strafgesetzbuch die Vorgaben der Istanbul-Konvention bereits vollständig umgesetzt sind oder nicht, und, welche weiteren Schutzlücken bestehen.
Fakt ist: während Gewalt insgesamt zurückgeht, sind die Zahlen sexueller Gewalttaten laut Polizeistatistik 2024 um weitere 9,3 % in Deutschland angestiegen. (und die Anzeigeraten werden nach wie vor als gering eingeschätzt). Die Zahlen sind einfach zu hoch. Deshalb muss sich etwas ändern.
Wir wollen, dass es eine ernste Auseinandersetzung darüber gibt, welche Änderungen im Strafgesetzbuch und welche weiteren Schritte notwendig sind,
um Sexualstraftäter strafrechtlich besser verfolgen zu können, Opfer im Strafprozess zu entlasten und Täterinnen konsequenter zur Rechenschaft zu ziehen.
Wir bitten die Landesregierung, diesen Prüfprozess auf Bundesebene anzustoßen. Und ich bin sehr froh, dass es wieder einmal gelungen ist, zu diesem Punkt aus dem schleswig-holsteinischen Landtag heraus ein geeintes Zeichen nach Berlin zu senden und gemeinsam mit allen Fraktionen diesen wichtigen Antrag für eine Bundesratsinitiative einzubringen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
stellen Sie sich vor: ihr Körper erstarrt.
Veiner Sekunde auf die andere.
Die Muskeln machen nicht mehr mit,
machen nicht, was sie sollen.
Ihr Gehirn verliert die Kontrolle über den eigenen Körper.
Sie verlieren die Kontrolle.
Nichts gehorcht Ihnen nicht mehr.
Der Körper, in dem sie sich befinden liefert sie einfach aus.
Nimmt ihnen die Möglichkeit zu sprechen, ihre Bewegungsfähigkeit
Nimmt Ihnen die Möglichkeit „NEIN“ zu sagen
oder ein „Nein“ anders zum Ausdruck zu bringen.
Diese „Schockstarre“ passiert Menschen vor allem dann, wenn sie Angst haben. Und es kann besonders diejenigen treffen, die bereits in ihrem Leben Traumatisches erlebt haben, wie Beziehungen oder Situationen, in denen sie sich ausgeliefert fühlten.
Es passiert dann, wenn sie wieder in einer Situation sind, in der ihre Grenzen überschritten werden
Wie zum Beispiel bei einer Vergewaltigung.
(Es gibt viele medizinische Beschreibungen für diesen Zustand: Muskelerstarrung aus Angst, Schockstarre, Freezing, tonische Immobilität Neurobiologen, die sexuelle Traumata erforschen berichten, dass die Schockstarre sich im späteren Verlauf nicht selten chronifiziert in posttraumatische Belastungsstörungen und schweren Depressionen)
Und es kann allen Opfern von Gewalt passieren: Es ist davon auszugehen, dass „Passivität“ bei sexueller Gewalt nicht Zustimmung bedeutet, - sondern das Gegenteil: nämlich den Ausdruck überwältigender Hilflosigkeit und Angst.
Deshalb müssen wir weg von dem rechtlichen Paradigma „Nein heißt Nein“ – hin zu einem „Nur ein Ja heißt Ja“-Prinzip, also einer zustimmungsbasierten Definition von Vergewaltigung im deutschen Sexualstrafrecht – wie es die Istanbul-Konvention vorsieht.
Frankreich hat reformiert nach dem Pelicot-Fall, Schweden hat die Zustimmungslösung – mehr als 13 europäische Staaten sind bereits auf diesem Weg.
Und schon in der Erläuterung zur Europaratskonvention wurde darauf hingewiesen, dass alle Reaktionen auf Gewalt und Traumata in das Strafrecht einzubeziehen sind.
In der Erläuterung zu Art. 36 heißt es, dass eine „wirksame Strafverfolgung“ (§ 166) „die gesamte Bandbreite von Verhaltensreaktionen auf sexuelle Gewalt (..) berücksichtigt (…), die das Opfer zeigen kann, sie darf nicht auf Vermutungenzum typischen Verhalten in einer solchen Situation begründet werden“.
Das war 2018. In der derzeitigen Regelung im Strafrecht von 2016 wird dies noch nicht berücksichtigt: Hier heißt es – abseits der Ausnahmetatbestände – dass jede sexuelle Handlung unter Strafe gestellt wird, die „gegen den erkennbaren Willen des Opfers“ durchgeführt wurde.
Was ist aber, wenn eine Gegenwehr nicht „erkennbar“ für Dritte zum Ausdruck gebracht werden kann?
Für uns GRÜNE ist wichtig: Strafrecht muss sich nicht nur mehr mit Gewaltdynamiken auseinandersetzen, sondern auch mit den körperlich-neurologischen Reaktionen auf Gewalt. Und es muss diese erfassen. Von der derzeitigen Norm sind bestimmte Fälle noch nicht erfasst. Wir wollen heute hier anstoßen, dass sich das ändert und der Paragraph 177 StGB von der Bundesregierung im Sinne der Istanbul-Konvention überprüft wird.
Es muss rechtlich unmissverständlich klar werden: Sexuelle Handlungen müssen einvernehmlich sein. Und diese Einvernehmlichkeit soll nicht daran gemessen werden, ob aktiv widersprochen wurde, sondern ob zugestimmt wurde. Eine fehlende Gegenwehr darf nicht mit Zustimmung bei sexueller Gewalt gleichgesetzt werden.
Ein letzter Punkt: Ich glaube wir müssen uns ehrlich machen: Weiterhin würde auch beim Opfer ein großer Anteil der Beweislast liegen, aber die Hoffnung ist, dass die Vernehmungslogik bei einem „ja-heißt-Ja“-Prinzip ihren Fokus stärker auf den Täter legen könnte.
Das wäre für Opfer und für die Strafverfolgung eine Entlastung.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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